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Drei junge Frauen stehen vor einer Wand. Sie halten selbstgebastelte Schilder mit "Inklusion" und "Selbstbestimmung" in der Hand. An der Wand weitere Schlagworte wie "Ort des Zusammenlebens".
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Gründungsleitfaden

Die passende Organisationsform finden – Teil 2: Verein, GbR, GmbH und Stiftung

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Wir geben Ihnen einen Überblick über die verbreiteten Rechtsformen im inklusiven Wohnen: Verein, GbR, GmbH und Stiftung. Dabei gehen wir auf ihre jeweiligen Eigenschaften ein und erklären Ihnen, was Sie in Bezug auf Ihr inklusives Wohnprojekt beachten müssen.

Hinweis: Dieser Artikel wurde nicht durch juristisches Fachpersonal geschrieben. Es handelt sich um die Weitergabe von Erfahrungswissen. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität geben wir keine Gewähr. Wir empfehlen Ihnen, sich bei der Gründung Ihrer Organisation von juristischem Fachpersonal beraten zu lassen.

Eingetragener Verein (e. V.)

Der gemeinnützige Verein ist die wohl am häufigsten verwendete Rechtsform im inklusiven Wohnen. Häufig schließen sich Engagierte mit einem gemeinsamen Anliegen zunächst in einem rein ehrenamtlich getragenen Verein zusammen. Teilweise werden diese Vereine im Verlauf zum Träger des Wohnprojekts oder zum professionellen Assistenzanbieter.

Beispiele: Gemeinsam Leben Lernen e.V., inklusiv wohnen Köln e.V., Inklusive WG Bremen e.V., Lebenshilfe Dresden e.V.

Eigenschaften eines Vereins:

  • Der Verein ist eine demokratisch organisierte Rechtsform. Das oberste Entscheidungsorgan ist die Mitgliederversammlung. Diese wählt einen Vorstand, der den Verein gesetzlich vertritt. Weitere Funktionen wie Kassenprüfer, besondere Beauftragte oder Gremien wie Beiräte sind möglich und gängig.
  • Das wichtigste Schriftstück im Verein ist die Satzung, in der alle grundlegenden Regeln, wie der Vereinszweck, die Berechtigungen des Vorstands etc. geregelt werden.
  • Ein Verein kann hauptamtliches Personal anstellen, das in der Regel durch die Geschäftsführung des Vereins geleitet wird. Die Berechtigungen der Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
  • Für die Gründung ist kein Mindestkapital nötig.
  • Die Abrechnung erfolgt als Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder als Bilanzierung
  • Ein Verein muss mindestens sieben Mitglieder haben. Dies können nicht nur Personen, sondern auch Organisationen (juristische Personen) sein.
  • Ein Verein muss mit seinen Vorsitzenden in das Vereinsregister eingetragen werden.

Das gilt es zu beachten:

  • Demokratie bedeutet Mitsprache und gemeinsame Entscheidungsfindung. Treffen Sie daher klare Regelungen über Entscheidungswege und -befugnisse. Gehen Sie auf Konfliktthemen ein und suchen Sie sich gegebenenfalls externe Unterstützung, um Konflikte zu lösen. Im Sinne der Selbstvertretung sollten Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt (z. B. als Vorstandsmitglied) eingebunden sein.
  • Der Schritt vom ehrenamtlichen zum hauptamtlichen „professionellen” Verein bringt nicht selten Schwierigkeiten mit sich. In einem Verein entscheiden ehrenamtliche Vorstände über hauptamtliche Mitarbeitende. Es gilt darauf zu achten, dass Klarheit über die Befugnisse der Geschäftsführung und seiner Angestellten herrscht und diese eingehalten werden. Manche gehen auch den Weg, betriebliche Tätigkeiten des Vereins als (g)GmbH aus dem Verein auszugründen.
  • Ein Verein ist nicht automatisch gemeinnützig! Sie müssen die Gemeinnützigkeit beim Finanzamt beantragen. Hierfür ist die Formulierung Ihres Vereinszwecks in der Satzung ausschlaggebend, für die wir Ihnen juristische Beratung nahelegen.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Die GbR ist die niederschwelligste Rechtsform im inklusiven Wohnen. Sie wird insbesondere von selbstorganisierten Wohngemeinschaften und Pflege-WGs genutzt und wird auch Auftraggebergemeinschaft genannt. Sie dient beispielsweise dazu, gemeinschaftlich einen Pflegedienst zu beauftragen oder gemeinsam eine Wohnung zu mieten. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird man quasi „von alleine“, z. B. durch mündliche Absprachen. Wir empfehlen Ihnen jedoch einen Gesellschaftsvertrag aufzusetzen, in dem Sie die wichtigsten Regelungen festhalten.

Beispiele: 6plus4-WG Dresden

Eigenschaften der GbR:

  • Eine GbR ist eine Personengesellschaft und keine eigene juristische Person. Für Verbindlichkeiten aus Verträgen, die im Namen der Gesellschaft abgeschlossen werden, haften das Gesellschaftsvermögen und die Mitglieder der GbR daher unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen.
  • Für die Gründung ist kein Mindestkapital und keine Eintragung in ein Register notwendig.
  • Ein GbR-Vertrag kann das Innenverhältnis der Gesellschafter miteinander regeln, ist aber nicht zwingend. 

Das gilt es zu beachten:

  • Ein wichtiger Punkt bei der GbR ist die Haftung, die gemeinschaftlich und mit Privatvermögen erfolgt. Wird ein:e Gesellschafter:in allein in Anspruch genommen, kann er/sie von den anderen Mitgliedern der GbR anteilig Ausgleich verlangen. Abweichende Vereinbarungen können im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden. Diese haben allerdings keine Auswirkungen auf Dritte. Wurde keine vertragliche Regelung getroffen, haften alle Gesellschafter zu gleichen Teilen. Eine Haftungsbeschränkung gegenüber Dritten ist nur möglich, wenn sie individuell mit dem Vertragspartner vereinbart wurde. Eine allgemeine Haftungsbeschränkung ist nicht möglich. (Quelle: BMWK-Existenzgründungsportal)
  • Eine GbR kann man allein dadurch werden, dass man gemeinsame Zwecke verfolgt. Achten Sie darauf, dass Sie nicht unwissentlich eine GbR gründen und dadurch in Mithaftung kommen, beispielsweise wenn Sie gemeinsam einen Pflegedienst nutzen, ohne dies vertraglich zur regeln.
  • Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann nicht als gemeinnützig anerkannt werden.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH/gGmbH)

Die häufigste Unternehmensform Deutschlands findet auch im inklusiven Wohnen Anwendung. Beispielsweise können Pflege- und Assistenzdienste aber auch Träger und Vermieter von inklusiven Wohnprojekten als GmbH organisiert sein. Im Vergleich zu GbR und einem Verein liegen hier die Schwellen für die Gründung höher. Die Besonderheit der GmbH liegt – wie der Name schon sagt – in der Beschränkung der Haftung: Von einigen Ausnahmen abgesehen ist die Haftung mit Privatvermögen ausgeschlossen. 

Beispiele: Offene Hilfen Heilbronn gGmbH, Buntes Wohnen GmbH, Mietshäusersyndikatsmodell

Eigenschaften der GmbH:

  • Für die Gründung ist ein Mindestkapital von 25.000 € nötig, wovon die Hälfte sofort einbezahlt werden muss. Auch eine Sacheinlage, etwa eine Immobilie, ist möglich.
  • Die GmbH muss in das Handelsregister eingetragen werden. Es gelten die Pflicht zur Führung einer Bilanz sowie alle Vorschriften des Handelsgesetzbuchs.
  • Wichtigstes Schriftstück der GmbH ist der Gesellschaftsvertrag, der die wichtigsten Punkte (Geschäftsanteile etc.) regelt und notariell beurkundet werden muss.
  • Eine GmbH kann von einer oder mehreren Personen gegründet werden, auch von juristischen Personen (also Organisationen). Mindestens eine natürliche Person muss als Geschäftsführung eingesetzt werden, die die GmbH nach außen vertritt.
  • Die Organe der GmbH sind die Geschäftsführung (kann aber muss nicht Gesellschafter:in sein), die Gesellschafterversammlung (Aufgaben: Feststellung des Jahresabschlusses und Entscheidung über dessen Verwendung u. a.) und ggf. ein Aufsichtsrat (erst bei mehr als 500 Beschäftigten).
  • Die Anerkennung als gemeinnützige GmbH ist möglich, wenn sie laut Gesellschaftsvertrag einen gemeinnützigen Zweck verfolgt. Die Gewinne dürfen dann nicht an Gesellschafter:innen ausgeschüttet werden, sondern kommen dem Zweck zugute.

Die "kleine Schwester" Unternehmensgesellschaft (UG/gUG):

  • Bei dieser Vorform der GmbH reicht ein Stammkapital ab 1 €.
  • Im Gegenzug muss 25 % des Jahresgewinns als Rücklage verwendet werden.
  • Die Stammeinlage kann nicht als Sacheinlage (z. B. Immobilie) geleistet werden.
  • Die UG kann ebenfalls als gemeinnützig anerkannt werden.

Das gilt es zu beachten:

  • Die (g)GmbH ist weniger demokratisch als beispielsweise ein Verein. Dies bringt unternehmerische Flexibilität und Schnelligkeit mit sich. Mit Blick auf die Selbst- und Mitbestimmung der Kund:innen bzw. Bewohner:innen mit Behinderungen sollte auf deren Beteiligung an Entscheidungen geachtet werden.
  • Im Falle einer gGmbH ist insbesondere auf die präzise Trennung von gemeinnützigem und gewerblichem Bereich zu achten. Es darf kein Geld vom gemeinnützigen in den nicht-gemeinnützigen Bereich fließen.
  • Es gibt einige Ausnahmen, in denen Gesellschafter:innen oder die Geschäftsführung mit ihrem Privatvermögen haften.

Eingetragene Genossenschaft (eG)

Genossenschaften treten im inklusiven Wohnen vor allem in Form von Baugenossenschaften in Erscheinung. In ihnen schließen sich Menschen zusammen, um gemeinsam ein Grundstück oder eine Immobilie zu erwerben bzw. zu bauen. Die Grundprinzipien einer Genossenschaft sind Selbsthilfe, Selbstverwaltung und Selbstverantwortung. Für das Bauvorhaben tragen die Genoss:innen Kapital zusammen (Genossenschaftsanteile) und erhalten im Gegenzug ein Recht auf Mitbestimmung. Eine Genossenschaft ist demokratisch organisiert und handelt vorrangig zugunsten ihrer Mitglieder.

Beispiele: OEKOGENO eG, WIR – Wohnen inklusiv Regensburg eG

Eigenschaften:

  • Demokratische Unternehmensform: Jedes Mitglied hat unabhängig vom eingesetzten Kapital eine Stimme. Die Mitglieder wählen Mitgliedervertreter, diese wiederrum wählen einen Aufsichtsrat, der die Arbeit des Vorstands und seiner Mitarbeitenden überwacht.
  • Das Kapital der Genossenschaft setzt sich aus den Einlagen der Mitglieder zusammen. Die Höhe der Einlagen von Wohngenossenschaften richtet sich in der Regel nach der Größe der Wohnung. Bei Austritt/Auszug werden diese rückerstattet.
  • „Sicher wie Eigentum - flexibel wie Miete”: Als Genoss:in hat man einen Dauernutzungsvertrag mit lebenslangem Wohnrecht. Gleichzeitig ist ein Auszug jederzeit möglich.
  • Für die Gründung ist kein Mindestkapital notwendig, jedoch prüft der zuständige Verband, ob die Eigenkapitalausstattung für das Vorhaben angemessen ist.
  • Auch nach Gründung erfolgt eine regelmäßige Prüfung durch einen genossenschaftlichen Prüfungsverband.

Das gilt es zu beachten:

  • Bei den vielerorts teuren Grundstückspreisen und Baukosten muss nicht selten für eine einfache Wohnung bereits eine fünfstellige Genossenschaftseinlage erbracht werden. Dies ist nicht für jeden Menschen (mit Behinderungen oder ohne) möglich. Helfen können Kredite der KfW-Bank, soziale Wohnbauförderungen, eine solidarische Querfinanzierung innerhalb der Genossenschaft oder auch die Übernahme der Einlage durch andere (z. B. eine Stiftung).
  • Genossenschaften sind zwar grundsätzlich gemeinnützig möglich, allerdings müssen sie dann einen Zweck für die Allgemeinheit verfolgen. Die Schaffung von günstigem Wohnraum für Mitglieder ist kein gemeinnützig anerkannter Zweck, die Pflege eines denkmalgeschützten Gebäudes beispielsweise schon.

Stiftung

Das Prinzip einer Stiftung ist einfach erklärt: Eine Person, ein Unternehmen oder beispielsweise auch eine Kirche möchte sich langfristig für einen gemeinnützigen Zweck engagieren und bringt dazu das eigene Vermögen in eine Stiftung ein. 

Im inklusiven Wohnen finden sich Stiftungen als Träger, als Förderer oder Vermieter wieder. Wer eine Stiftung errichtet, trennt sich für immer von seinem Vermögen. Die Stiftung legt das ihr übertragene Vermögen sicher und gewinnbringend an. Die so erwirtschafteten Überschüsse werden für den (gemeinnützigen) Zweck ausgegeben. 

Beispiele: Anne Ramm Stiftung, Stiftung Haus Lindenhof, Stiftung Sankt Johannes, Wajekama Stiftung

Eigenschaften:

  • Eine Stiftung hat weder Eigentümer, Gesellschafter noch Mitglieder. Der Stiftungsvorstand leitet als einziges Pflichtorgan die Stiftung im Sinne ihres festgelegten Zwecks. Als Kontrollorgan kann ein Beirat oder Kuratorium optional eingerichtet werden.
  • Das gestiftete Vermögen muss immer erhalten bleiben, kann aber sinnvoll angelegt werden. Zum Beispiel kann eine Stiftung eine Immobilie erwerben und diese für inklusives Wohnen zur Verfügung stellen. So kommen nicht nur die Überschüsse, sondern auch das Vermögen selbst dem Zweck zugute.
  • Die erwirtschafteten Überschüsse werden für den festgelegten Zweck ausgegeben. Für inklusives Wohnen sollte er also beispielsweise die Förderung von Menschen mit Behinderungen umfassen.
  • 92 % der deutschen Stiftungen sind gemeinnützig. (Quelle: Bundesverband Deutscher Stiftungen)
  • Die Stiftungsaufsichtsbehörde prüft, ob die Stiftung eine positive Bestandsprognose hat. Zum Beispiel, ob das eingebrachte Stiftungsvermögen ausreichend hoch ist, um den Stiftungszweck dauerhaft erfüllen zu können (Einzelfallprüfung, keine genaue Grenze).
  • Hinter dem Begriff Stiftung verbergen sich verschiedene Rechtsformen und Typen. Die beliebtesten Rechtsformen sind die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts sowie die Treuhandstiftung. Andere Rechtsformen können auch eine Stiftungs-GmbH oder ein Stiftungsverein sein.

Das gilt es zu beachten:

  • Eine Stiftung ist für die Ewigkeit gedacht und kann in der Regel nicht aufgelöst werden. Auch der Zweck der Stiftung ist unveränderbar. Bei der Gründung ist also Weitsicht gefragt.

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