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Drei junge Frauen stehen vor einer Wand. Sie halten selbstgebastelte Schilder mit "Inklusion" und "Selbstbestimmung" in der Hand. An der Wand weitere Schlagworte wie "Ort des Zusammenlebens".
Drei junge Frauen stehen vor einer Wand. Sie halten selbstgebastelte Schilder mit "Inklusion" und "Selbstbestimmung" in der Hand. An der Wand weitere Schlagworte wie "Ort des Zusammenlebens".

Gründungsleitfaden

Finanzierung von Fachleistung, Assistenz und Pflege – Teil 1

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Im folgenden Artikel gehen wir auf die Finanzierung der Hilfeleistungen aus dem Sozialgesetzbuch IX und XI ein. Diese Gelder sind unabhängig von den Leistungen der Grundsicherung zu betrachten, aus denen die Mieten und Kosten für die Lebenshaltung gedeckt werden. 

Die Leistungen zur Teilhabe und Pflege machen in der Regel den mit Abstand größten Posten einer Kalkulation für ein inklusives Wohnprojekt aus. Hiermit können Pädagogen, Pflegekräfte und Assistenz bezahlt werden – entweder in Form einer Leistungsvereinbarung oder durch das persönliche Budget.  Die Leistungen aus dem SGB IX und XI haben vielfach Auswirkungen darauf, ob sich ein Wohnprojekt langfristig „rechnet“. Grundlage für die Berechnung sind immer die individuellen Bedarfe der Menschen, die in dem Wohnprojekt leben (werden). 

Praxis der Bedarfsermittlung

Jeder Mensch hat das Recht so zu wohnen, wie er oder sie möchte – und erhält dafür die benötigte Unterstützung: so die Gesetzeslage. Doch wie sieht das in der Praxis aus? Häufig ist es so, dass die Bedarfsermittlung in der Pflege bereits stattgefunden hat: Pflegebedürftige Menschen haben einen festgestellten Pflegegrad. Dieser ist mit konkreten Summen hinterlegt – entweder erhalten Pflegebedürftige Pflegegeld oder Pflegesachleistungen durch einen Pflegedienst oder eine Kombination aus beidem. Mit diesen Zahlen lässt sich gut kalkulieren.

Aufwendiger ist die Bedarfsermittlung bei den Leistungen des SGB IX. Hierzu gehören Assistenz, qualifizierte Assistenz und pädagogische Fachleistung. Zur Ermittlung der Hilfebedarfe gibt es sogenannte Bedarfsermittlungsinstrumente, in jedem Bundesland hat es einen anderen Namen und ist etwas anders gestaltet. In NRW ist es beispielsweise der BEI NRW, in Baden-Württemberg der BEI BW und in Hessen der PiT.

Durch die Einführung dieser standardisierten Verfahren hat sich in den letzten Jahren vieles verändert. Das Ziel – die selbstbestimmte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an der Gemeinschaft – soll mit den Bedarfsermittlungsinstrumenten gestärkt werden. 

Wer in ein Wohnprojekt einzieht, sollte möglichst schon einige Monate vor dem Einzug sein Bedarfsermittlungs-Instrument ausfüllen und den Antrag beim zuständigen Amt abgeben. Unterstützung bei der individuellen Hilfeplanung bieten Beratungsstellen vor Ort oder Träger der Behindertenhilfe, die später auch die Leistungen erbringen werden. 

Bedarfsdeckung

Die ermittelten Unterstützungsbedarfe sollen abgedeckt werden. Gewinne dürfen die Leistungsanbieter dabei nicht machen. Das ist wichtig zu wissen, da es die Grundlage dafür ist, dass die Hilfeleistungen steuerrechtlich begünstigt behandelt werden. 

Leistungsanbieter bauen natürlich in ihre Kalkulation finanzielle Puffer ein – z. B. Rücklagen für Personalkosten – aber unter dem Strich bleibt „nichts“ übrig. Die Leistungen sollen vollumfänglich den Leistungsempfängern zugutekommen. 

Wer selbst eine Kalkulation für die Hilfeleistungen in seiner inklusiven Wohnform aufmachen möchte, sollte: 

  • die Unterstützungsbedarfe und -wünsche der Bewohner:innen feststellen
  • darauf aufbauend die bedarfsdeckenden Hilfeleistungen festlegen und dann
  • kalkulieren, wie viel es insgesamt kostet, diese Leistungen zu erbringen

Leistungen des SGB IX (Assistenz, qualifizierte Assistenz, Fachleistung)

Ein erwachsener Mensch mit Behinderungen hat Anspruch auf Assistenz, die ihm ermöglicht, seinen Alltag selbstbestimmt und eigenständig zu bewältigen. Ziel ist es, Benachteiligungen bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu überwinden. 

Diese Leistungen in unseren inklusiven Wohnprojekten betreffen in der Regel Menschen mit sogenannten geistigen Behinderungen. Für sie sind die Leistungen mit der Erreichung von persönlichen Zielen verbunden: z. B. eine bessere Orientierung im Wohnumfeld bekommen, einkaufen lernen, kochen lernen oder lernen, morgens allein aufzustehen. 

Geregelt werden diese Leistungen im Sozialgesetzbuch (SGB) IX. Zuständig für die Übernahme der Kosten für die Assistenzleistungen ist der Träger der Eingliederungshilfe, also die Kommune oder ein Landschaftsverband. Im Weiteren sprechen wir auch vom Leistungsträger.

Leistungen des SGB XI (Pflege)

Wer pflegebedürftig ist, erhält zusätzlich Leistungen aus dem SGB XI. Hier ist die Pflegeversicherung zuständig, die von den Krankenkassen gemanagt wird. Bei den Leistungen aus der Pflegeversicherung handelt es sich vor allem um körperbezogene Pflegemaßnahmen wie die Unterstützung beim Waschen, Duschen oder Baden, beim An- und Auskleiden oder beim Toilettengang. 

Es gehören zudem pflegerische Betreuungsmaßnahmen zu den Leistungen, wie die Begleitung beim Spazierengehen oder die Beschäftigung mit Gesellschaftsspielen. Auch die Hilfen bei der Haushaltsführung wie das Einkaufen, Kochen oder Aufräumen gehören mit zur Pflegeversicherung. 

Die Pflegeversicherung hält für Wohngemeinschaften noch eine weitere Leistung vor, und zwar den Wohngruppen-Zuschlag. Er wird für allgemeine organisatorische, betreuende und Tätigkeiten bezahlt, die die Gemeinschaft fördern. Der WG-Zuschlag liegt bei 218 Euro/Person und Monat. Voraussetzung ist, dass mindestens 3 pflegebedürftige Personen zusammen in einer WG leben. 

Personal- und Sachkosten im SGB IX (Teilhabe)

In beiden Rechtskreisen, also dem SGB IX (Teilhabe) und SGB XI (Pflege) sind alle Unterstützungsbedarfe durch Assistenzleistungen zu decken. In einer Gesamtbetrachtung lassen sich alle Bedarfe auflisten und anschließend mit Leistungen hinterlegen.

Betrachten wir im Folgenden die Kalkulation von Assistenzleistungen im SGB IX (Teilhabe) genauer: Assistenz wird immer von Personen erbracht, es sind also Personalkosten.

Neben den Assistenzkräften sind weiteres Personal und Dienstleister einzukalkulieren: Gehälter für eine Geschäftsführung, Bürokraft und Hausmeister oder die Supervision und Fortbildungen müssen bedacht werden.

Daneben fallen Sachkosten an wie Versicherungen, Fahrtkosten, Verwaltung, Lohnbuchhaltung, Sachaufwendungen für die Betreuung oder auch die Mieten für das Büro der Verwaltung.

Dieses weitere Personal, die Dienstleister sowie die Sachkosten lassen sich zusammenfassen unter dem Begriff Gemeinkosten oder auch Overheadkosten. In der Praxis werden diese Kosten oft vereinfacht als ein prozentualer Anteil auf die Personalkosten kalkuliert und mit dem Leistungsträger verhandelt. Eine Kalkulation für die Assistenzleistungen eines Wohnprojekts sieht dann vereinfacht so aus:

Personalkosten Assistenz + XY % Gemeinkosten = Gesamtkosten Assistenz

Wie viel Gemeinkosten Leistungsträger bewilligen, hängt von einigen Faktoren ab. Man muss die einzelnen Positionen der Gemeinkosten so realistisch wie möglich kalkulieren und ins Verhältnis zu den Personalkosten setzen. Erfahrungsgemäß liegt dieser Prozentsatz zwischen 8–15%, auf 100.000 € Personalkosten. Für die Assistenz kommen also im besten Fall nochmal 15.000 € Gemeinkosten drauf. Wer einen Verwaltungsstab samt Geschäftsführung und Büro sowie einen Fuhrpark samt Fahrer und Benzin bezahlen möchte, der muss deshalb mehrere Wohnangebote haben, um die Gemeinkosten zu finanzieren. 

> Weiter geht es in Teil 2

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