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Drei junge Frauen stehen vor einer Wand. Sie halten selbstgebastelte Schilder mit "Inklusion" und "Selbstbestimmung" in der Hand. An der Wand weitere Schlagworte wie "Ort des Zusammenlebens".
Drei junge Frauen stehen vor einer Wand. Sie halten selbstgebastelte Schilder mit "Inklusion" und "Selbstbestimmung" in der Hand. An der Wand weitere Schlagworte wie "Ort des Zusammenlebens".

Gründungsleitfaden

Finanzierung von Fachleistung, Assistenz und Pflege – Teil 2

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In Teil 2 zur Finanzierung der Assistenzleistungen gehen wir auf die unterschiedlichen Assistenz-Arten ein. Zudem zeigen wir anhand eines Beispiels, wie sich die Hilfeleistungen eines inklusiven Wohnprojektes berechnen lassen.

Fachkräfte und Hilfskräfte

Bei den Personalkosten für die Assistenz gibt es eine wichtige Unterscheidung. Die Assistenzleistungen lassen sich vor allem in zwei Arten aufteilen: Es gibt unterstützende Assistenz und qualifizierte Assistenz. 

Die unterstützende Assistenz umfasst die teilweise oder vollständige Übernahme von Handlungen oder die Begleitung des Pflegebedürftigen sowie körperbezogene Pflegemaßnahmen. Diese Leistungen müssen nicht unbedingt von Fachpersonal ausgeführt werden. Im inklusiven Wohnsetting finden sich hier z. B. die Tätigkeiten der Mitbewohner:innen ohne Behinderungen wieder.

Die qualifizierte Assistenz dagegen ist eine Leistung, die zu einer selbstbestimmten und eigenständigen Alltagsbewältigung befähigen soll, insbesondere durch Anleitungen und Übungen. Diese Leistungen müssen von qualifizierten Fachkräften erbracht werden wie zum Beispiel Sozialpädagog:innen oder Heilerziehungspfleger:innen.

Je nach Bundesland wird vorgegeben, wie viel Prozent der Assistenzleistungen von Fachkräften erbracht werden müssen. Dies wird in der Regel in Leistungsvereinbarungen festgeschrieben. Das gleiche Wohnangebot kann also je nach Bundesland unterschiedlich viel kosten. 

Im ambulant betreuten Wohnen im Landschaftsverband Rheinland/Westfalen-Lippe müssen zum Beispiel 70 % des Personals pädagogische Fachkräfte sein, in Bremen 80 % und in Berlin sogar 100 %. Mit der Einführung des Bundesteilhabegesetzes und der konsequenten Personenzentrierung sind diese Regelungen oft nicht mehr allein ausschlaggebend. Das Bundesteilhabegesetz hat die Selbstbestimmungsrechte von Menschen mit Behinderung gestärkt und es gibt heute eigentlich keinen Grund mehr, warum sich inklusives Wohnen nicht umsetzen lassen sollte. 

Vielerorts werden inklusive Wohnprojekte mit dem persönlichen Budget umgesetzt. Das persönliche Budget ist dabei im Grunde genommen nur eine andere Form der Auszahlung der Mittel, die einem Menschen mit Behinderung für Assistenzleistungen zustehen. Auch hier steht die Bedarfsermittlung am Anfang, der Geldfluss ist aber anders als zum Beispiel bei einer Sachleistung durch einen Träger der Behindertenhilfe.

Beispiel: Wie kalkuliere ich eine „5+4-WG“?

Die Kalkulation hängt grundsätzlich davon ab, wie viel Bedarf für alle Bewohner:innen ermittelt wurde. Hier ein typisches Beispiel einer „5+4-WG“. Während die Assistenz in der Teilhabe (SGB IX) über einen Leistungsanbieter erfolgt, organisieren sie die häusliche Pflege durch Pflegepersonen.

1. SGB IX – Teilhabe

Schauen wir zunächst auf die Kalkulation für die Assistenz in der Teilhabe. Die Frage lautet also, wie viel Stunden

  • pädagogische Fachkräfte und
  • Hilfskräfte

die Bewohner:innen mit Behinderungen benötigen.

Nehmen wir eine Wohngemeinschaft in Dortmund, in der fünf Menschen mit und vier ohne Behinderungen wohnen. Die Bedarfsermittlung hat ergeben, dass die fünf Bewohner:innen mit Behinderungen den Bedarf von insgesamt 40 Stunden einer pädagogischen Fachkraft pro Woche haben, also eine volle Stelle. Zusätzlich benötigen sie 17 Stunden Hilfskräfte.
Die Kräfte werden in Anlehnung an einen Tarifvertrag bezahlt, und zwar den Tarifvertrag der Länder im Sozial- und Erziehungsdienst, kurz TVL-S.

Eine angestellte Sozialpädagogin erhält TVL-S, Entgeltgruppe 11b, Erfahrungsstufe III. Das sind 47.350 € Arbeitnehmerbrutto im Jahr. Dazu kommen Zuschläge für Sonderarbeitszeiten am Wochenende und an Feiertagen in Höhe von gut 5 %, es erhöht sich also auf 50.000 € Für unsere Kalkulation benötigen wir das Arbeitgeberbrutto, also inklusive aller Lohnnebenkosten und rechnen deshalb 21 % drauf, wir kommen so auf 60.500 €.

Für die Hilfskräfte rechnen wir die Entgeltgruppe 3, Stufe I, also etwas über dem Mindestlohn. Bei 17 Wochenstunden sind das 13.660 € pro Jahr, bedeutet 16.600 € Arbeitgeberbrutto.

Unser Wohnprojekt hat also Personalkosten in Höhe von 77.100 €. Sinnvoll ist es, einen Puffer einzurechnen für Unvorhergesehenes wie den plötzlichen Auszug einer Bewohnerin. In unserem Beispiel sind das 3,5 %. Insgesamt belaufen sich die Personalkosten also auf 80.000 €.

Kosten

80.000 €    Personalkosten für Assistenz/Teilhabe
12.000 €    Gemeinkosten (15 % der Personalkosten) 
92.000 €    Gesamtkosten Teilhabe für eine 5+4-WG
 

2. SGB XI – Pflege

Wir haben in diesem Beispiel von den fünf Bewohner:innen mit Behinderungen drei Bewohner:innen mit einem Pflegegrad 3 und zwei Bewohner:innen mit einem Pflegegrad 2. Sie organisieren ihre Pflege durch Pflegepersonen, also Angehörige, Nachbarn oder andere Ehrenamtliche. Das Pflegegeld lässt sich leicht berechnen. Die Bewohner:innen erhalten zusammen also pro Monat:

2 x 316 € Pflegegeld 
3 x 545 € Pflegegeld
2.267 € Pflegegeld pro Monat

>> 27.204 € pro Jahr

Das Pflegegeld steht den Bewohner:innen als Budget für Assistenz zur Verfügung.

Zusätzlich zum Pflegegeld erhalten die Pflegebedürftigen den Wohngruppen-Zuschlag für allgemeine organisatorische Tätigkeiten von 214 € pro Person:

5 x 214 € WG-Zuschlag
1.070 € WG-Zuschlag pro Monat insgesamt 

>> 12.840 € pro Jahr

Die zusätzlichen Betreuungsleistungen sowie die Verhinderungspflege lassen wir in diesem Beispiel außen vor, sie stehen für die Assistenz aber grundsätzlich auch noch zur Verfügung.

Mietfrei wohnen für Mitbewohner:innen ohne Behinderungen?

In unserem Beispiel spielen die Bewohner:innen ohne Behinderungen bislang keine Rolle. Und tatsächlich tauchen sie auch bei Leistungsträgern oder Vereinbarungen mit Behörden nicht auf. Inklusion ist keine Aufgabe der Sozialgesetzbücher, deshalb sind hier keine Bedarfe zuzuordnen. In unserem Beispiel bringen wir die Mitbewohner:innen aber an zwei Stellen unter, nämlich bei den

  • Hilfskräften Teilhabe
  • Pflegepersonen

In unserem Beispiel wären insgesamt knapp 44.000 € pro Jahr für diese beiden Posten vorhanden. Ob damit nun Mitbewohner:innen fest angestellt werden oder ihnen Geld als Anerkennung für ihr Ehrenamt ausgezahlt und in welcher Höhe das geschieht, hängt von dem Konzept ab. 

Verändert sich in der Zusammensetzung der Bewohner:innen mit Behinderungen etwas, dann ändert sich auch das zur Verfügung stehende Geld. Will man wie in unserem Beispiel vier Mitbewohner:innen so viel Geld auszahlen, dass sie ihre Miete davon zahlen können, kommt schon einiges an Kosten zusammen. Dazu muss man sich einmal genauer mit den Mieten beschäftigen.

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