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Drei junge Frauen stehen vor einer Wand. Sie halten selbstgebastelte Schilder mit "Inklusion" und "Selbstbestimmung" in der Hand. An der Wand weitere Schlagworte wie "Ort des Zusammenlebens".
Drei junge Frauen stehen vor einer Wand. Sie halten selbstgebastelte Schilder mit "Inklusion" und "Selbstbestimmung" in der Hand. An der Wand weitere Schlagworte wie "Ort des Zusammenlebens".

Gründungsleitfaden

Poolen von Leistungen

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Im Artikel „Basiswissen zur Bedarfsermittlung“ haben wir gezeigt, wie Sie den individuellen Unterstützungsbedarf aller Bewohner:innen ermitteln können und was dabei zu beachten ist. Darauf aufbauend sollte geprüft werden, ob es Leistungen gibt, die gemeinschaftlich in Anspruch genommen werden können. Diese Leistungen nennt man „gepoolt”. 

Welche Leistungen können gepoolt werden?

Der Begriff der Gemeinschaft, findet sich im Wort Wohn-Gemeinschaft wieder und deutet darauf hin, dass die Bewohner:innen bestimmte Aktivitäten gemeinschaftlich durchführen. Deshalb besteht zumindest die Möglichkeit, dass bestimmte Unterstützungsleistungen gemeinschaftlich in Anspruch genommen werden. 

Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) verweist im §116 Abs. 2 SGB IX explizit darauf, dass bestimmte Leistungen gemeinschaftlich in Anspruch genommen werden können (Poolen von Leistungen). Dies können grundsätzlich fast alle Assistenzleistungen sein. Wobei der Grundsatz dahingehend eingeschränkt wird, dass das Poolen nur möglich ist, wenn dies für die Bewohner:innen zumutbar ist. Was zumutbar ist und was nicht, ist nicht genau geregelt. Oftmals entscheiden hierüber Gerichte.

Der Leistungs- bzw. Kostenträger wirkt meist darauf hin, dass möglichst viele Leistungen gepoolt erbracht werden. Allerdings wird im §104 Abs. 3 SGB IX darauf verwiesen, dass Assistenzleistungen im Bereich der Gestaltung sozialer Beziehungen und der persönlichen Lebensplanung nur dann gemeinsam erbracht werden dürfen, wenn die Bewohner:innen zustimmen.

In einer inklusiven WG ist es sinnvoll, dass bestimmte Leistungen gepoolt erbracht werden. Vieles macht zusammen auch mehr Spaß, wie Kochen, Ausflüge oder Einkaufen. Deswegen sollten Sie genau überlegen, welche Unterstützungsleistungen dafür in Frage kommen und überlegen, mit wieviel Personen die Unterstützungsleistungen gepoolt werden sollen. Denn es kann sein, dass drei Bewohner:innen mit geringerem Unterstützungsbedarf eine Assistenzleistung gemeinschaftlich in Anspruch nehmen, eine Bewohner:in mit hohem Unterstützungsbedarf jedoch eine 1:1 Assistenz benötigt. Das Poolen von Leistungen ist natürlich nur dann möglich, wenn die Bewohner:innen den gleichen Leistungsanbieter gewählt haben.

Wichtig ist, dass Sie das richtige Maß an Assistent:innen für die inklusive Wohnform finden. Denn sowohl zu viele als auch zu wenige können den Alltag beeinträchtigen. Sollten zu viele gleichzeitig in der WG sein, kann es die Privatsphäre einschränken und Bewohner:innen sich überversorgt fühlen. Zu wenige Assistent:innen können das Maß an Selbstbestimmung und Freiheit einschränken.

Deshalb ist es wichtig, dass zumindest für die gepoolten Leistungen ein gemeinschaftlicher Leistungserbringer gewählt wird. Hierfür empfiehlt es sich, das Auswahlverfahren für den oder die Leistungserbringer genau zu beschreiben. Dies kann z. B. im Rahmen einer Auftraggebergemeinschaft oder eines GbR-Vertrages geregelt werden.

Was gilt es beim Poolen von Leistungen in WGs zu beachten?

Bei der Gründung einer inklusiven Wohnform sollten Sie zunächst überlegen, wie ihr Assistenzmodell aussehen soll. Dies legen Sie in ihrem Basiskonzept fest (siehe Artikel Assistenzmodell und Basiskonzept). Zudem sollten Sie überlegen, welche Assistenzleistungen die Bewohner:innen gemeinschaftlich in Anspruch nehmen wollen.

Dabei sollten Sie darauf achten, dass je nach Gruppengröße ggf. auch mehrere Assistent:innen notwendig sind, um den Unterstützungsbedarf in der WG zu decken. Auch die Qualifikation der Assistenten spielt eine wichtige Rolle. Dabei gilt bei der gemeinschaftlichen Inanspruchnahme immer, das Qualifikationsniveau zu berücksichtigen, dass die Person mit dem höchsten Unterstützungsbedarf in der Gruppe hat.

In der Beantragung von Assistenzleistungen beim Kostenträger werden die einzelnen WG-Bewohner:innen oft einzeln betrachtet. Dabei werden teilweise Annahmen zum Pooling von Leistungen getroffen, die sich im WG-Alltag nicht umsetzen lassen. Deshalb ist zu empfehlen, dass Sie mit dem zuständigen Leistungs- und Kostenträger eine Planungskonferenz für die gesamte WG organisieren. Wichtig ist dabei, dass sich die Annahmen in der Dienstplangestaltung abbilden lassen.

Ein Beispiel aus der Praxis

In der WG 6plus4 werden tagsüber viele Assistenzleistungen gepoolt. So unterstützen am Morgen zwei Mitarbeiter:innen des Pflegedienstes. Am Nachmittag sind zwei bis drei Assistent:innen des Assistenz- und Pflegedienstes tätig, die für alle sechs Bewohner:innen mit Behinderungen Unterstützungsleistungen erbringen. Diese Leistungen werden gemeinschaftlich beauftragt. Hier kann es sein, dass ein Assistent mit einigen Bewohnerinnen einkaufen geht und eine Assistentin im Bereich der Hauswirtschaft die anderen unterstützt. Benötigt dann noch ein Bewohner eine Begleitung zum Arzt oder einem Freizeitangebot, so sind mindestens drei Assistenten:innen zeitgleich im Einsatz. Zusätzlich gibt es individuelle Assistenzleistungen die separat beauftragt werden.

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