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Drei junge Frauen stehen vor einer Wand. Sie halten selbstgebastelte Schilder mit "Inklusion" und "Selbstbestimmung" in der Hand. An der Wand weitere Schlagworte wie "Ort des Zusammenlebens".
Drei junge Frauen stehen vor einer Wand. Sie halten selbstgebastelte Schilder mit "Inklusion" und "Selbstbestimmung" in der Hand. An der Wand weitere Schlagworte wie "Ort des Zusammenlebens".

Gründungsleitfaden

Bedarfsplanung als Grundlage für den Antrag

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Für die Antragstellung beim zuständigen Kostenträger ist eine umfangreiche Bedarfsplanung sowohl für die gemeinschaftlich in Anspruch genommenen Leistungen als auch für die individuellen Assistenzleistungen notwendig. Dabei ist zu beachten, welches Bedarfsermittlungsinstrument in Ihrem Bundesland zur Anwendung kommt. Oft ist es hilfreich, neben der Bedarfsermittlung des Kostenträgers eine eigene Bedarfsplanung zu erstellen. Dabei kann Sie eine Beratungsstelle (z. B. EUTB) vor Ort unterstützen. In diesem Artikel bekommen Sie einen Überblick über die verschiedenen Bedarfsermittlungsinstrumente und erhalten Vorlagen, um sich gut auf die Bedarfsermittlung und Antragstellung vorzubereiten.

Bedarfsplanung als Grundlage für den Antrag

Im Artikel Basiswissen zur Bedarfsermittlung haben Sie erfahren, wie Sie sich Ihrer individuellen Unterstützungsbedarfe oder der Ihres Kindes bewusst werden und diese ermitteln. Nun gilt es, die individuellen Bedarfe aller WG-Bewohner:innen zusammenzuführen und eine Bedarfsplanung für die Antragstellung beim Leistungs-/Kostenträger zu erstellen. Wenn Sie bisher keine Erfahrung in diesem Bereich haben, ist es sinnvoll, sich Unterstützung durch eine Beratungsstelle oder einen Leistungserbringer zu suchen. Eine Teilhabeberatungsstelle in ihrer Nähe können Sie auf folgender Webseite finden.

Im Rahmen der Bedarfsplanung sollten Sie möglichst genau kalkulieren, in welchem Umfang die Unterstützungsleistungen notwendig sind. In den meisten Fällen muss hierfür die Anzahl der notwendigen Assistenzstunden ermittelt werden. 

Bei der Kalkulation sollten Sie neben den direkten, bewohnerbezogenen Assistenzstunden (Face-to-Face Zeiten) ausreichend indirekte Zeiten (z. B. Dienstberatungen, Absprachen mit Angehörigen, Absprachen mit Studierenden) berücksichtigen. Diese können im Rahmen einer sogenannten Netto-Jahresarbeitszeit mit dem Leistungs-/Kostenträger verhandelt werden. Je nach Unterstützungsbedarf der Bewohner:innen können sogenannte „Präsenz-Zeiten“ bzw. Hintergrunddienste durch den Kostenträger anerkannt werden. 

Sollten Sie Leistungen im Rahmen des Persönlichen Budgets beantragen, gilt es zu prüfen, ob die Bewohner:innen bei der Verwaltung ihres Budgets Unterstützung benötigen. In diesem Fall können Sie eine sogenannte Budgetassistenz beantragen. Auch der Umfang der Budgetassistenz sollte genau kalkuliert werden. Denn oftmals wird vom Leistungs-/Kostenträger nur eine Pauschale für die Budgetverwaltung gewährt und teilweise muss diese Leistung vor Gericht erstritten werden.

Falls Sie sich beim Assistenzmodell für ein sogenanntes Dienstleistermodell entschieden haben, sollten Sie den Dienstleister spätestens an dieser Stelle mit einbeziehen und sich ein Angebot auf Grundlage der Bedarfsplanung erstellen lassen. Denn oftmals besteht auf Grund der Planbarkeit von Leistungen die Notwendigkeit, die Bedarfe anzupassen. So findet sich beispielsweise für einen Frühdienst von nur 30 Minuten kein entsprechendes Personal. Deshalb kann der Einsatz von Fach- und Hilfskräften bei der Dienstplanung nicht beliebig variiert werden. 

Es empfiehlt sich, die detaillierte Bedarfsplanung dem Antrag auf Eingliederungshilfeleistungen mit anzuhängen. Um das Antragsverfahren zu beschleunigen, ist es hilfreich den Leistungs-/Kostenträger zu kontaktieren und zu besprechen, welche Unterlagen bei der Antragstellung einzureichen sind und ggf. einen Vorort-Termin mit der gesamten WG zu vereinbaren. Zuständiger Leistungs-/Kostenträger ist in den meisten Bundesländern entweder das örtliche Sozialamt oder der überörtliche Sozialhilfeträger. 

Bedarfsermittlungsinstrumente in den einzelnen Bundesländern

Mit der Einführung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) wurde die Verantwortung für die Bedarfsermittlung an die jeweils zuständigen Träger der Eingliederungshilfe übertragen. Hierfür haben die Bundesländer unterschiedliche Instrumente zur Bedarfsermittlung entwickelt. Alle Instrumente müssen sich an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) orientieren.

Eine gute Übersicht über die verschiedenen Instrumente sowie den Umsetzungsstand des BTHG in den jeweiligen Bundesländern finden Sie in der BTHG-Info Nr. 4 der Anthropoi Selbsthilfe.

Einige der bekanntesten Instrumente haben Abkürzungen wie BEI, TiB, ITP oder B.E.Ni und sollen an dieser Stelle exemplarisch vorgestellt werden. Die Beschreibungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern sollen Merkmale der Instrumente aufgreifen und einen groben Einblick gewähren.

Bedarfsermittlungsinstrument Nordrhein-Westfalen, BEI_NRW
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Die beiden Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe haben mit dem BEI_NRW ein differenziertes Instrument zur Ermittlung von Bedarfen im Rahmen der sozialen Teilhabe entwickelt. Das BEI_NRW wird in einem dialogischen Prozess im Gesamtplanverfahren angewandt. Die Beteiligung der antragstellenden Person bei der Bedarfsermittlung ist ein wesentlicher Teil des Gesamtplanverfahrens. Darum ist die Bedarfsermittlung mit dem BEI_NRW partizipativ, individuell und unter Berücksichtigung der Wünsche der antragstellenden Person gestaltet. Damit wird die Grundlage für einen dynamischen und personenzentrierten Dialog mit allen Beteiligten gebildet.

Teilhabeinstrument Berlin, TiB
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Das Teilhabeinstrument Berlin wurde von einer Facharbeitsgruppe des Landes entwickelt. Einleitend werden Daten zur leistungsberechtigten Person, gesetzlichen Vertretung, Pflegegrad und andere laufende und beantragte Leistungen erfasst. Sodann sieht das Instrument die Dokumentation der Erstberatung und vorliegender Diagnosen und der ärztlich festgestellten Personenkreiszugehörigkeit vor, bevor die Bedarfserhebung einsetzt. Letztere erfolgt mittels einer gesprächsleitfadenartigen Struktur, die die Anwender:innen und die leistungsberechtigten Personen durch den Bedarfsermittlungsprozess leiten soll.

Integrierter Teilhabeplan, ITP
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Der ITP wurde 2007 als Folgeinstrument aus dem Integrierten Behandlungs- und Rehabilitationsplan entwickelt. Der ITP gehört damit zu den bereits langjährig etablierten Instrumenten. Er wird durch das Institut für Personenzentrierte Hilfen GmbH (IPH) unter wissenschaftlicher Leitung von Prof. Dr. Petra Gromann entwickelt und vertrieben. Das IPH bietet auch entsprechende Schulungen und Fortbildungen zur Anwendung des ITP an. Der ITP wurde seit spätestens 2020 in folgenden Bundesländern eingeführt: Hessen, Sachsen, Thüringen, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern. Allerdings ist der Umsetzungsstand in den Bundesländern sehr unterschiedlich. Alle Bundesländer, die den ITP nutzen, haben einen Grundbogen, der teilweise durch weitere Bögen ergänzt wird. Zudem gibt es mit „Mein ITP“ eine Version in einfacher Sprache.

Bedarfsermittlungsinstrument Niedersachsen, B.E.Ni
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Das Bedarfsermittlungsinstrument Niedersachsen besteht aus drei Formularteilen: F1 Deckblatt, F2 Bedarfsermittlung Bogen A-D44 und F3 Feststellung der Leistungen. Das Instrument wird seit Anfang 2018 in Niedersachsen angewandt. B.E.Ni bietet eine Struktur entlang der neun Lebensbereiche zur Eintragung der als relevant identifizierten ICF-Items und eine Vorgabe zur Beschreibung von Aktivität und Teilhabe entlang folgender Stichworte: „Wunsch/Veränderung“, „Fähigkeiten/Beeinträchtigungen“, „Förderfaktoren/Barrieren“, „Weitere wichtige Hinweise“ und „Wechselbeziehungen“. Darüber hinaus können abweichende Sichtweisen dokumentiert werden.

Viele der Bedarfsermittlungsinstrumente bieten die Möglichkeit den Bedarf der Leistungsberechtigten dem Inhalt nach gut darzustellen. Die Schwierigkeit besteht dann oft darin, den Umfang der notwendigen Leistung zu ermitteln. Hierfür gibt es meist keine transparente und nachvollziehbare Herleitung. In einigen Bundesländern werden zudem Gruppen mit vergleichbaren Bedarfen gebildet und es wird im Rahmen des Verwaltungsaktes eine einheitliche Leistungspauschale bewilligt. Damit Sie eine möglichst passgenaue und bedarfsdeckende Leistung erhalten, macht es Sinn, dass Sie wie weiter oben beschrieben, den Bedarf möglichst genau selbst ermitteln und planen. Dies ist zudem eine gute Vorbereitung auf das Bedarfsermittlungsverfahren des Leistungs-/Kostenträgers und bietet Ihnen die Möglichkeit auch abweichende Sichtweise im Bedarfsermittlungsverfahren darzustellen.

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