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Drei junge Frauen stehen vor einer Wand. Sie halten selbstgebastelte Schilder mit "Inklusion" und "Selbstbestimmung" in der Hand. An der Wand weitere Schlagworte wie "Ort des Zusammenlebens".
Drei junge Frauen stehen vor einer Wand. Sie halten selbstgebastelte Schilder mit "Inklusion" und "Selbstbestimmung" in der Hand. An der Wand weitere Schlagworte wie "Ort des Zusammenlebens".

Gründungsleitfaden

Die passende Organisationsform finden – Teil 1: Grundlagen

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Aus vielen Gründen ist es oft sinnvoll, nicht als Privatperson oder lose Gruppe ein Wohnprojekt zu gründen, sondern sich für eine passende Organisationsform zu entscheiden. Für inklusive Wohnprojekte gibt es dabei nicht die eine richtige Rechtsform. Vielmehr hängt die Wahl der Organisationsform von unterschiedlichen Faktoren ab. Hierfür geben wir Ihnen hilfreiche Leitfragen an die Hand. Gerade da inklusive Wohnformen häufig in Kooperationen entstehen, zeigen wir Ihnen, wie Sie mehrere Rechtsformen kombinieren können. Außerdem führen wir Sie in die Grundlagen der Gemeinnützigkeit ein.

Hinweis: Dieser Artikel wurde nicht durch juristisches Fachpersonal geschrieben. Es handelt sich um die Weitergabe von Erfahrungswissen. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität geben wir keine Gewähr. Wir empfehlen Ihnen, sich bei der Gründung Ihrer Organisation von juristischem Fachpersonal beraten zu lassen.

Gemeinnützigkeit: Das müssen Sie wissen

Beim inklusiven Wohnen befinden wir uns rechtlich gesehen häufig im gemeinnützigen Bereich. Allerdings ist wichtig zu verstehen, dass nicht alle Tätigkeiten gemeinnützig sind, nur weil sie mit inklusivem Wohnen in Zusammenhang stehen. 
In Deutschland gibt es außerdem nicht die eine gemeinnützige Rechtsform, sondern Vereine, gGmbHs und andere Organisationen („Körperschaften“) können vom zuständigen Finanzamt als gemeinnützig anerkannt werden. Die Prüfung erfolgt jeweils individuell durch das zuständige Finanzamt.

So lautet die offizielle Definition:

„Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist […].“ (Abgabenordnung, § 52, Abs. 1)

Die deutsche Abgabenordnung kennt dabei 26 Zwecke, für die eine Organisation als gemeinnützig anerkannt werden kann. Relevant für das inklusive Wohnen sind zum Beispiel:

  • „die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; […]“ (AO, § 52, Abs. 2, Nr. 10)
  • „die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke;“ (AO, § 52, Abs. 2, Nr. 25)
  • „die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;“ (AO, § 52, Abs. 2, Nr. 6)

Die Gemeinnützigkeit bringt viele Vorteile mit sich:

  • die teilweise Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer
  • die weitgehende Befreiung von Erbschaft- und Schenkungsteuer
  • die Begünstigung bei der Umsatzsteuer
  • eine Spendenbegünstigung und die Möglichkeit, Spendenbescheinigungen auszustellen
  • die Voraussetzung für viele Förderungen und Stiftungsmittel (z. B. durch die Aktion Mensch)

Eine Körperschaft muss nicht ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgen. Aber: Es gelten gewisse Grenzen und es darf kein Geld aus dem gemeinnützigen Bereich in den nicht-gemeinnützigen Betrieb fließen.

Tipps: Diese Leifragen helfen Ihnen bei der Entscheidung

Für die Verwirklichung einer inklusiven Wohnform gibt es nicht die eine richtige Rechtsform. Doch welche passt am besten für Ihr Vorhaben? Folgende vier Leitfragen können Ihnen die Entscheidung erleichtern:

Eher unternehmerisch oder demokratisch?
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Die Wahl der passenden Rechtsform ist in gewisser Weise eine Gestaltung zukünftiger Machtverhältnisse und Entscheidungswege. Mitgliederbasierte Rechtsformen wie der Verein oder die Genossenschaften legen den Fokus auf demokratische Beteiligung und Entscheidungen. 

Eine GmbH ist in der Regel unternehmerischer mit schnelleren Entscheidungswegen für die Geschäftsführung und die Gesellschafter:innen. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann die Entscheidungswege im Gesellschaftsvertrag festlegen, allerdings kann die gemeinsame Haftung dazu führen, dass viele Entscheidungen abgestimmt werden müssen. In einer Stiftung ist der festgelegte Zweck vorrangig, der durch den Vorstand verfolgt wird.

Gemeinnützig oder nicht?
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Wollen Sie sich mit Ihrem inklusiven Wohnprojekt die Begünstigungen der Gemeinnützigkeit zu eigen machen, schränkt dies Ihre Wahl weiter ein. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist nie gemeinnützig. Eine Genossenschaft kann als gemeinnützig anerkannt werden, allerdings nicht für die Schaffung von langfristig bezahlbarem Wohnraum, für den sie häufig verwendet wird. 

Vereine und Stiftungen sind die gängigsten gemeinnützigen Rechtsformen, aber auch eine GmbH kann als gemeinnützig anerkannt werden, wenn Sie sich einem entsprechenden Zweck verpflichtet und ihre Gewinne ausschließlich diesem zuführt, sie ist dann eine gGmbH.

Wer soll haften?
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Insbesondere wenn Ihr Projekt über den ehrenamtlich getragenen Rahmen hinausgeht oder größere Summen und Anschaffungen in Aussicht stehen, sollte die Haftungsfrage in Ihren Überlegungen eine wichtige Rolle spielen. In einer GbR haften (ohne gesonderte Absprachen) alle Gesellschafter gegenüber Dritten. 

Beim Verein haftet der gewählte Vorstand unter Umständen auch mit dem privaten Vermögen. Ein auskömmlicher Versicherungsschutz für Vorstand und Mitarbeitende sollte hier mitgedacht werden. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung besticht gemäß ihrem Namen mit dem Vorteil, dass hier die Gesellschafter:innen (von einigen Ausnahmen abgesehen) nicht mit ihrem Privatvermögen, sondern nur mit dem Vermögen der GmbH haften. 

Auch eine Genossenschaft haftet nur mit ihrem eigenen Vermögen. Die Haftung der Mitglieder besteht nur im Rahmen einer „Nachschusspflicht“. Diese kann in der Satzung geregelt werden (unbeschränkte/beschränkte/keine Nachschusspflicht). Die Haftung in der Stiftung betrifft insbesondere die Vorstände, aber auch Mitglieder anderer Gremien. Diese haften unter anderem bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzungen.

Welche Rolle will ich einnehmen?
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Ein inklusives Wohnprojekt wird nur selten von einer Organisation allein umgesetzt, häufiger sind Kooperationen. In diesem Sinne sollte sich die Wahl der Rechtsform auch daran orientieren, welche Rolle Ihre Organisation bzw. Sie im Projekt einnehmen (möchten).

Für die niedrigschwellige Organisation einer privaten Wohngemeinschaft bietet sich die GbR an. Viele Projekte starten als Verein, in dem sich Gleichgesinnte zusammenschließen. Sieben Personen sind für die Gründung eines Vereins notwendig. Manchmal entwickeln sich die Vereine im Laufe der Zeit zu professionellen Assistenzanbietern oder zu einem Förderverein des Projekts. Als Anbieter für Assistenz eignet sich neben dem Verein die (g)GmbH.

In der Vermietung sind häufig Genossenschaften, GmbHs und Stiftungen zu finden. Für Vereine kann die Vermietung von Wohnraum zu einem Risiko für die Gemeinnützigkeit werden, wenn der Part der Vermietung finanziell überwiegt und/oder inhaltlich nicht mit dem Zweck in Verbindung steht. Im kommenden Abschnitt erfahren Sie mehr über mögliche Kombinationen.
 

Kombinationen: So können Sie verschiedene Rechtsformen verbinden

In der Praxis des inklusiven Wohnens finden sich viele Kombinationen verschiedener Rechtsformen. Lassen Sie uns auf zwei Beispiele blicken.

Wohnprojekt Köln: In einer inklusiven WG in Köln-Sürth haben sich die Bewohner:innen zu einer Auftraggebergemeinschaft zusammengeschlossen. Als solche mieten Sie gemeinschaftlich ihre Wohnungen bei der GAG Immobilien AG. Für die Assistenz im Alltag nehmen die Bewohner:innen mit Behinderungen Leistungen der Eingliederungshilfe im Persönlichen Budget in Anspruch. Im Gesellschaftsvertrag ist geregelt, dass sich alle WG-Mitglieder auf einen Assistenzanbieter einigen müssen. Sie beauftragen die Dienste von Inklusiv Wohnen Köln e. V. In diesem Beispiel sind drei Rechtsformen kombiniert: Die selbstorganisierte WG als GbR, der Vermieter GAG als Aktiengesellschaft und Inklusiv Wohnen Köln als gemeinnütziger Verein.

Wohnprojekt Lerchenfelde: Petra Z. möchte in ein Hausprojekt der Gemeinsam Leben Genossenschaft in Lerchenfelde ziehen. Für den Einzug ist die Zahlung einer Genossenschaftseinlage notwendig. Da Petra Z. sich diese nicht leisten kann, übernimmt die Hans Huber Stiftung ihre Einlage, tritt aber die Stimmrechte als Genossin an Frau Z. ab. Für die Assistenz im Alltag beauftragt Frau Z. die Offenen Hilfen Lerchenfelde gGmbH. Auch in diesem Beispiel agieren drei Rechtsformen in Kombination: Die Gemeinsam Leben Genossenschaft, die Hans Huber Stiftung und die Offenen Hilfen gGmbH.

Viele weitere Kombinationen sind gängig. Beispielsweise ein Anbieter der Behindertenhilfe, der als e. V. organisiert ist, aber seinen Pflegedienst aus Haftungsgründen in einer GmbH ausgliedert. Oder das Modell des Mietshäusersyndikats, das mehrere GmbHs kombiniert. Durch die Kooperation können die Vorteile verschiedener Akteure ausgenutzt werden, beispielsweise die Antragsberechtigung eines gemeinnützigen Vereins bei Aktion Mensch mit der Möglichkeit einer Genossenschaft, Kapital von Mitgliedern für Genossenschaftsanteile einzusammeln.

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