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Drei junge Frauen stehen vor einer Wand. Sie halten selbstgebastelte Schilder mit "Inklusion" und "Selbstbestimmung" in der Hand. An der Wand weitere Schlagworte wie "Ort des Zusammenlebens".
Drei junge Frauen stehen vor einer Wand. Sie halten selbstgebastelte Schilder mit "Inklusion" und "Selbstbestimmung" in der Hand. An der Wand weitere Schlagworte wie "Ort des Zusammenlebens".

Gründungsleitfaden

Mietkosten und Wege der Finanzierung

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Wer in einem Wohnprojekt lebt, muss Miete bezahlen. So banal das klingt, so wichtig ist es, diesen Grundsatz zu berücksichtigen. Wir können Mitbewohner:innen ohne Behinderungen nicht einfach kostenfrei mitwohnen lassen. Und wir dürfen auch nicht Mieten aus Spenden subventionieren, damit die Kalkulation passt. Jeder muss seine Miete selbst finanzieren können – außer die Wohnung oder das Haus gehört ihm oder seinen Eltern. 

Im folgenden Artikel finden Sie Informationen zur Kalkulation von Mieten und einige Tipps, wie Mitbewohner:innen ohne Behinderungen quasi mietfrei wohnen können. 

Was ist die Mietpreis-Obergrenze, die sogenannte KdU-Miete?

Häufig sind die Bewohner:innen mit Behinderungen nicht in der Lage genügend Geld zu verdienen, um ihre Miete selbst bezahlen zu können. Unser Staat springt deshalb ein und übernimmt die Kosten der Unterkunft durch die Grundsicherung (SGB II) oder Sozialhilfe (SGB XII). Wie auch bei anderen Sozialhilfeempfängern ist die Miethöhe, die übernommen wird, nicht beliebig hoch. 
 
Die Kommunen deckeln sie auf eine ihnen angemessen erscheinende Miete. Diese sogenannte Mietpreis-Obergrenze oder KdU-Miete ist in teuren Städten höher als in Gebieten, wo die Lebenshaltungskosten niedriger sind. Wohnungen im geförderten Wohnungsbau erfüllen immer die Kriterien der angemessenen Miete. Eine 1-Personen-Wohnung in Lübbenau im Spreewald darf zum Beispiel maximal 295,50 € Bruttokaltmiete kosten, in Hamburg sind es 543 € (Stand: 2021/22).

Wohnen Menschen mit Behinderung in einer Wohngemeinschaft und haben sie alle einen eigenen Untermietvertrag, so handelt es sich jeweils um einzelne Haushalte. Für eine 4-Personen-WG von Menschen mit Behinderung stünden also in Lübbenau maximal rund 1.200 € Gesamtmiete zur Verfügung, in Hamburg sind es rund 2.160 €. Sind die Mietvertrags-Verhältnisse nicht richtig untereinander getrennt, so kürzen die Sozialbehörden die Mietgrenzen für Wohngemeinschaften auf die Sätze für Familien. In unserem Beispiel würde eine 4-köpfige WG in Hamburg nur noch 938,15 € bekommen, weil es als ein gemeinsamer Haushalt angesehen würde.

Durch Verhandlungen mit dem Wohnungsamt kann die Miethöhe etwas nach oben angepasst werden – es gibt hierfür aber keine Garantie. Wer sicher gehen möchte, dass die Miete vom Amt finanziert wird, sollte sich an der KdU-Miete der Gemeinde orientieren. 

Geförderter Wohnungsbau (sozialer Wohnungsbau)

Damit Mieten nicht unbezahlbar sind, ist es insbesondere in teuren Großstädten von Vorteil, wenn sie „gefördert“ sind. Dies wird bereits bei der Planung eines Neubaus festgelegt. Der Investor stellt einen entsprechenden Antrag und erhält Zuschüsse vom Staat. Im Gegenzug muss er sich dazu verpflichten 20 bis 30 Jahre (je nach Bundesland/Stadt) zu einem vorher festgelegten Preis zu vermieten. 

Wenn man eine inklusive Wohngemeinschaft im geförderten Wohnungsbau (Sozialer Wohnungsbau) gründet, wird die Miete in der Regel vorher mit dem Investor und dem Wohnungsamt abgesprochen. Der Investor ermittelt einen Mietpreis, der nur so hoch ist, dass das Sozialamt für die Bewohner:innen mit Grundsicherung die Miete übernimmt. Zudem darf die Wohnung bestimmte Größen nicht überschreiben (z. B. max. 50m² für eine Person ohne Rollstuhl). 

Voraussetzung für die Bewohner:innen ist der sogenannte „Wohnberechtigungs-Schein“ oder „WBS-Schein“. Wer ein niedriges Einkommen hat (bis ca. 20.000 € in den letzten 12 Monaten), erhält den WBS-Schein auf Antrag beim Wohnungsamt und darf einziehen. 

Kompliziert wird es, wenn Bewohner:innen dazu kommen, die aufgrund ihres höheren Einkommens nicht im sozialen Wohnungsbau wohnen dürfen. Das ist bei Studierenden, die einen guten Nebenjob haben, manchmal der Fall. Auch für Menschen mit Behinderung und üppigem Erbe kann es schwierig werden. Für Normalverdiener:innen scheidet inklusives Wohnen im sozialen Wohnungsbau in der Regel ganz aus. 

Der Ein- und Auszug ist bei geförderten Wohnungen zudem recht komplex. Viele Unterlagen müssen eingereicht werden, und alles wird genau von den Ämtern kontrolliert, um Missbrauch mit den preiswerten Wohnungen zu verhindern. Sozialwohnungen bringen deshalb auch Nachteile mit sich. Es gilt immer abzuwägen, ob eine geförderte Wohnung das Richtige ist. Pauschal lässt sich das nicht mit Ja beantworteten.

Mietfrei wohnen für Mitbewohner:innen ohne Behinderungen?

Bewohner:innen ohne Behinderungen tauchen bei Vereinbarungen mit Behörden – wie z. B. Leistungsvereinbarungen – in der Regel nicht auf. Inklusion ist keine Aufgabe der Sozialgesetzbücher, deshalb sind hier keine Bedarfe zuzuordnen. In vielen inklusiven Wohnprojekten spielen Bewohner:innen ohne Behinderungen – oft Studierende – aber eine große Rolle, zum einen als Mitbewohner:innen und zum anderen als Assistent:innen.
  
Leider ist es aus steuerrechtlichen Gründen (geldwerter Vorteil) nicht möglich, dass sie einfach umsonst mitwohnen und dafür Hilfe leisten. Gängig ist, dass sie Geld für ihre Tätigkeit in Form von Gehalt, Übungsleiterpauschale oder Pflegegeld erhalten, mit dem sie dann Miete und Nebenkosten begleichen können. Es gibt mehrere erprobte Modelle dazu, die wir unter dem Stichwort „Wohnen für Hilfe“ ausführlich vorstellen. Ein Mietvertrag ist nicht unbedingt notwendig, es gibt kluge Konzepte mit GbRs, die die Abwicklung erleichtern und die das „Wohnen für Hilfe“ auch vertraglich gut absichern. 

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